Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungszuschuss
Solange Sie noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitlosengeld I (ALG I, §§ 93, 94 SGB III – bis 2011: §§ 57, 58 SGB III) haben, können Sie für Ihre Existenzgründung den Gründungszuschuss bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen.
Bisher hatten die Existenzgründer mit ALG I einen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Gründungszuschusses. Leider besteht dieser Anspruch seit der aktuellen Reform des Gründungszuschusses am 28.12.2011 zur Zeit nur noch auf die Herausgabe der Antragsunterlagen im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei der Agentur für Arbeit. Das Fördervolumen von bisher 1,8 Mrd. € soll in 2012 nahezu halbiert werden. Die Fallmanager sind instruiert, jeden Gründungzuschuss streng zu prüfen und ggf. der Vermittlung den Vorrang zu geben.
Deshalb sollten Sie vor der Beantragung des Gründungszuschuss unbedingt beraten lassen. Nehmen Sie unser kostenfreies Erstgespräch in Anspruch und bauen Sie bei Ihre Geschäftsidee von Anfang an auf einer soliden Wissens- und Handlungsbasis.
Wichtigster Schlüssel zur Bewilligung des Gründungszuschusses ist in der aktuellen Lage ein hervorragenden Businessplan mit überzeugender Rentabiltitäsberechnung. Wir bieten den geförderten Workshop Businessplan und ein fundiertes Vorgründungscoaching, damit Sie bereits bei den ersten Gesprächen bei der Arbeitsagentur selbstbewusst und zielstrebig auftreten können.
Wir sind als Fachkundige Stelle für die Begutachtung von Tragfähigkeitsbescheinigungen zugelassen und prüfen Ihr Geschäftskonzept. Rufen Sie uns einfach zur Terminvereinbarung an unter: 030-66931593
Die Förderung mit Gründungszuschuss unterteilt sich in zwei Phasen. In den ersten sechs Monaten erhält der Existenzgründer sein bisheriges Arbeitslosengeld I und zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300 Euro, die der Deckung der Kosten aus der selbst zu tragenden Sozialversicherung dient. Danach kann für weitere 9 Monate der Sozialversicherungszuschuss in Höhe von 300 Euro beantragt werden.
Zusammenfassung: Überblick Gründungzuschuss
- 1. Phase: 6 Monate in Höhe des ALG I plus 300 Euro zur freiwilligen Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
- 2. Phase: 9 Monate nur 300 Euro (erneute Antragstellung mit Nachweis der hauptberuflichen, unternehmerischen Geschäftstätigkeit Kann-Leistung)
Voraussetzungen:
- Gründung im Haupterwerb
- Restanspruch auf Arbeitslosengeld Minimum 150 Tage
- Persönliche und fachliche Eignung
- Positive Tragfähigkeitsbescheinigung durch fachkundige Stelle
- Fundierte Begutachtung der Tragfähigkeit durch fachkundige Stellungnahme
Verfahren:
Rechtzeitige Beantragung des Gründungszuschusses bei der Arbeitsagentur: Spätestens 150 Tage vor Ende des Arbeitslosengeld I muss die Gründung vollzogen sein (z. B. Gewerbeanmeldung)
- Unterschriebener Antrag auf Gründungszuschuss
- Lebenslauf
- Businessplan (Summary, ausführliches Unternehmenskonzept, Markt und Marketing, Risikoanalyse, Kapitalbedarfs-, Finanzierungsplan, Umsatz-Rentabilitätsvorschau)
- Tragfähigkeitsbescheinigung und Begutachtung durch die fachkundige Stelle
- Gewerbeanmeldung/Anmeldung beim Finanzamt für Freiberufler
- Ggf. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
Zusätzliche Informationen:
- Anspruch auf ALG I wird während der Gründungszuschuss-Förderung aufgebraucht
- Keine Rentenversicherungspflicht
- Freiwillige Arbeitslosenversicherung
- Günstige Konditionen in der Kranken-/Pflegeversicherung
- Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden
- Vor der Gründung aus der Arbeitslosigkeit max. Arbeitszeit 15 Stunden pro Woche für die Selbstständigkeit
- Verrechnung von Überschüssen über den Freibetrag von 165 Euro
Kostenlose Erstberatung und weiterführende Informationen:
- Gründerzeiten 16: Gründung aus der Arbeitslosigkeit
- Bundesministerium für Wirtschaft: Gründung aus der Arbeitslosigkeit
- Agentur für Arbeit: Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss gem. § 93 SGB III
- Agentur für Arbeit: Hinweise und Hilfen Gründungszuschuss
Kostenfreier Rückrufservice
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